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   BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 55.82   

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BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 55.82 (https://dejure.org/1985,856)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1985 - 5 C 55.82 (https://dejure.org/1985,856)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1985 - 5 C 55.82 (https://dejure.org/1985,856)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bedürftigkeit als Voraussetzung für eine Ausbildungsförderung (BAföG)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Bedürftigkeit - Einzusetzendes Vermögen - Einkommensgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 383
  • FamRZ 1986, 108
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.05.1985 - 5 C 48.82

    Ausbildungsförderung - Altersgrenze - Absehen - Persönliche Verhältnisse -

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 55.82
    Dann könnte der Zweck des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG nicht mehr erfüllt werden, durch die Förderung einer berufsqualifizierenden Ausbildung dazu beizutragen, daß eine wirtschaftliche Bedürftigkeit behoben wird (vgl. das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 5 C 48.82 -).
  • BVerwG, 16.10.1980 - 5 C 64.78

    Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach Überschreitung

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 55.82
    Kommt es danach in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG auf die Dauer der nach der zu fördernden Ausbildung noch zu erwartenden Berufstätigkeit nicht mehr an, dann kann auch insoweit der damit korrespondierende Grundsatz, den das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 61, 87 (90) [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78] unter der Geltung der ursprünglichen Fassung des § 10 Abs. 3 BAföG entwickelt hat, keine Geltung mehr beanspruchen.
  • BVerwG, 16.10.1980 - 5 C 27.79

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Förderung eines Studiums nach

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 55.82
    Da die Ausbildung zum Pädagogen ihrer Art nach die Überschreitung der Altersgrenze nicht rechtfertigt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BAföG; vgl. auch BVerwGE 61, 92 ), und der Vortrag des Klägers keinen Anhalt dafür bietet, daß er aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG), wird der Kläger nach alledem Ausbildungsförderung nur beanspruchen können, wenn festgestellt wird, daß er vor dem Beginn des Studiums bedürftig gewesen ist.
  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 30.75

    Erste Ausbildung - Auszubildender - Überschreiten der Förderungshöchstdauer -

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 55.82
    Denn die kaufmännische Lehre, die der Kläger in den Jahren 1949 bis 1951 durchgeführt und berufsqualifizierend abgeschlossen hat, war keine Ausbildung, die unter der Geltung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig gewesen wäre (vgl. BVerwGE 55, 194 [BVerwG 26.01.1978 - 5 C 30/75]).
  • BVerwG, 12.12.2002 - 5 C 38.01

    Ausbildungsförderung über die Altersgrenze hinaus; Altersgrenze, Ausbildung über

    Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 5 C 48.82 - ; Urteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 55.82 - ) davon ausgegangen, dass zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG alle subjektiven und objektiven Umstände gehören, die die Lebensführung in wirtschaftlicher, beruflicher und sonstiger persönlicher Weise prägen, dass mit einschneidend eine Veränderung von besonderem Gewicht in Bezug auf die weitere Lebensführung bezeichnet ist und dass auch ein Arbeitsplatzverlust wegen krankheitsbedingter Behinderung ein die Lebensverhältnisse einschneidend veränderndes Ereignis sein kann.

    Soweit im Urteil des Senats vom 4. Juli 1985 (a.a.O.) die Verwendung des Wortes "unversehens" in Bezug auf die Kausalität zwischen Eintritt des Ereignisses und der dadurch herbeigeführten Änderung der Lebensführung etwas anderes zum Ausdruck bringen sollte, wird daran nicht festgehalten.

  • VG Stuttgart, 21.11.2005 - 11 K 114/05

    Ausbildungsförderung; Überschreiten der Altersgrenze; Verzögerung;

    Eine Änderung der persönlichen Verhältnisse ist einschneidend, die durch ein Ereignis herbeigeführt wird, das den Auszubildenden zu einem Neubeginn seiner Lebensführung zwingt (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.05.1985, BVerwGE 71, 268 = FamRZ 1985, 970; Urt. vom 04.07.1985, NVwZ 1986, 383 = FamRZ 1986, 108; Beschl. vom 02.06.1989, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 16 und Urt. vom 12.12.2002, NVwZ-RR 2003, 499 = FamRZ 2003, 1185).

    So sind die Ehescheidung oder der Tod des Ehegatten, aber auch sonstige Ereignisse wie ein Arbeitsplatzverlust wegen einer krankheits- oder unfallbedingten Behinderung als einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.07.1985 aaO. und Urt. vom 12.12.2002 aaO.).

    Bedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG ist gegeben, wenn der Auszubildende über einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII (bis 31.12.2004 § 88 BSHG) nicht verfügt und sein monatliches Einkommen die nach § 85 SGB XII (bis 31.12.2004 § 79 BSHG) maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.07.1985, NVwZ 1986, 383 = FamRZ 1986, 108).

  • BVerwG, 06.11.1991 - 5 B 121.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    "Eine solche zeitliche Bestimmung fehlt in den weiteren Vorschriften des Satzes 2" (so das vorbezeichnete Urteil), also nicht nur in der für den 1985 entschiedenen Fall einschlägig gewesenen Nr. 4 (s. dazu - bestätigend - auch Senatsurteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 55.82 - ), sondern in gleicher Weise in der im vorliegenden Rechtsstreit vom Berufungsgericht angewendeten Nr. 3. Da es sich hier wie dort um eigenständige Regelungen handelt, wäre eine Bestimmung wie in Nr. 1 notwendig gewesen, wenn in zeitlicher Hinsicht für die Aufnahme der Ausbildung eine ähnliche Grenze hätte gelten sollen.

    Der Senat hat dies im einzelnen schon in seinen Urteilen vom 9. Mai 1985 (a.a.O. S. 22 bzw. S. 973) und 4. Juli 1985 (a.a.O. S. 24 f. bzw. S. 109) begründet und aus allgemeinen Erwägungen allenfalls für denkbar gehalten, daß Ausbildungsförderung nach der Überschreitung der Altersgrenze auch dann ausnahmsweise nicht mehr zu leisten ist, wenn der Betreffende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginnt, daß eine Erwerbstätigkeit nach dem Abschluß der Ausbildung praktisch ausgeschlossen ist.

  • OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16

    (Keine) Ausbildungsförderung für einen 65-Jährigen

    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Entscheidungen aus den Jahren 1985 (Urt. v. 9.5.1985, 5 C 48.82, BVerwGE 71, 268, juris Rn. 23; Urt. v. 4.7.1985, 5 C 55.82, FamRZ 1986, 108, juris Rn. 16) und 1991 (Beschl. v. 6.11.1991, 5 B 121.91, FamRZ 1992, 990, juris Rn. 5) den Gedanken geäußert, dass aus allgemeinen Erwägungen Ausbildungsförderung nach dem Überschreiten der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG dann ausnahmsweise nicht mehr zu leisten sein könnte, wenn der Betreffende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginnt, dass eine Erwerbstätigkeit nach dem Abschluss der Ausbildung praktisch ausgeschlossen sei.
  • VG Cottbus, 05.06.2009 - 5 K 1102/08

    Ausbildungsförderung: Altersgrenze bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden

    Nach der Rechtsprechung ist "bedürftig" in diesem Sinne nur derjenige, dem ausreichende Mittel zur Lebensführung fehlen und der außer Stande ist, sich diese Mittel zu beschaffen (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 1985 - 5 C 55.82 -, zitiert nach juris).

    Dabei muss die Bedürftigkeit kausal auf die einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse zurückzuführen sein (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 1985 - 5 C 55.82 -, zitiert nach juris).

  • VG Stuttgart, 29.09.2005 - 11 K 2969/04

    Ausbildungsförderung nach dem 30. Lebensjahr nach Scheitern eines selbständigen

    19 Zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG gehören alle subjektiven und objektiven Umstände, die die Lebensführung in wirtschaftlicher, beruflicher und sonstiger persönlicher Weise prägen (BVerwG, Urt. vom 12.12.2002 - 5 C 38/01 -, NVwZ-RR 2003, 499 = FamRZ 2003, 1185 unter Verweis auf seine langjährige Rechtsprechung; Urteil vom 9. Mai 1985 - 5 C 48.82 - <BVerwGE 71, 268, 273>; Urteil vom 4. Juli 1985 - 5 C 55.82 - NVwZ 1986, 383>).

    Bedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG ist gegeben, wenn der Auszubildende über einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII (bis 31.12.2004 § 88 BSHG) nicht verfügt und sein monatliches Einkommen die nach § 85 SGB XII (bis 31.12.2004 § 79 BSHG) maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 55.82 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 9 = FamRZ 1986, 108 = NVwZ 1986, 383).

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.11.1993 - 5 L 9/92

    Auflösung; Eheähnliche Gemeinschaft; Einschneide Veränderung; Persönliche

    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Auszubildende über einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 88 BSHG nicht verfügt und sein monatliches Einkommen die nach § 79 BSHG maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1985 - 5 C 55.82 - FamRZ 1986, 108, 109).

    Für § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ist ein solcher Umstand jedoch ohne Belang (so auch BVerwG, Urteil vom 04.07.1985, aaO).

  • OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00

    Sozialhilferecht; Regelungsanordnung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Anordnungsgrund;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Altersgrenze in § 10 BAföG erwogen, dass aus allgemeinen Erwägungen einer Ausbildungsförderung Grenzen gezogen sein könnten, wenn der Betreffende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginnt, dass eine Erwerbstätigkeit nach deren Abschluss praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Urteile des BVerwG vom 4. Juli 1985 - 5 C 55.82 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 9 S. 27 = FamRZ 1986, 108, 110 und vom 9. Mai 1985 - 5 C 48.82 - FamRZ 1985, 973 - Beschluss vom 6. November 1991 - 5 B 121.91 - FamRZ 1992, 990).
  • BVerwG, 02.06.1989 - 5 B 19.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Eine Änderung der persönlichen Verhältnisse ist einschneidend, die durch ein Ereignis herbeigeführt wird, das den Auszubildenden unversehens zu einem Neubeginn seiner Lebensführung zwingt (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 1985 - BVerwG 5 C 48.82 - und vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 55.82 - ).
  • VG München, 25.10.2012 - M 15 K 11.5737

    Keine unverzügliche Aufnahme des Studiums nach Erreichen der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach ausgeführt, dass aus allgemeinen Erwägungen heraus die Aufhebung der Altersgrenze nicht verlangt werden könne, wenn der Auszubildende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginne, dass eine Erwerbstätigkeit nach dem Abschluss der Ausbildung praktisch ausgeschlossen sei, weil dann der Zweck der Ausbildungsförderung nicht mehr erfüllt werden könne (BVerwG v. 9.5.1985 5 C 48/82 - Juris, v. 4.7.1985 5 C 55/82, FamRZ 1986, 108 ff.; u. v. 6.11.1991 5 B 121/91 - Juris).
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